Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Freistellungsverfahren

Nach Art. 58 BayBO ist es möglich Gebäude ohne Baugenehmigung zu errichten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Gebäude muss im Umgriff eines qualifizierten Bebauungsplans errichtet werden.
  • Es darf sich
    • um keinen Sonderbau handeln.
    • ansonsten fallen alle anderen Arten von baulichen Anlagen, außer sie sind nicht bereits selbst verfahrensfrei, unter diese Regelung.
    • die baulichen Anlagen müssen dem Bebauungsplan entsprechen.
    • Die Gemeinde muss erklären, dass kein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet werden muss.

Wichtig:
Die Erschließung (Straße, Wasser, Kanal, Niederschlagswasser) muss gesichert sein, um freigestellt werden zu können.

Beseitigung

In diesem Zusammenhang bedeutet Beseitigung immer der vollständige Abbruch einer baulichen Anlage (Art. 57 Abs. 5 BayBO). Teilabbrüche sind nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig.

Neben den verfahrensfreien Abbruchvorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO) wurde für Abbrüche ein Anzeigeverfahren bei der jeweiligen Gemeinde und dem Landratsamt eingeführt. Beide Behörden sind mindestens einen Monat vor dem Abbruchtermin zu informieren. Hierunter fallen alle abzubrechenden baulichen Anlagen, unabhängig wo sie errichtet sind, mit Ausnahme der o.g. genehmigungspflichtigen Teilabbrüche und der verfahrensfreien Abbrüche.

Wichtig:
Der Abbruch eines Denkmals ist immer nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig und somit niemals komplett genehmigungsfrei (vgl. Sonstiges Pkt. Denkmalschutz).

Verfahrensfreie Vorhaben

Im Art. 57 BayBO sind alle verfahrensfreien (früher genehmigungsfreien) Bauvorhaben aufgeführt. Auf die wichtigsten Vorhaben wird nachstehend hingewiesen:

  • Garagen und Carports, sofern sie nicht im Außenbereich liegen. Voraussetzung: Die Gesamtlänge der Garage darf (je Grundstücksgrenze) nicht mehr als 9 m lang sein und eine Fläche bis zu 50 m² besitzen. Die mittlere Wandhöhe darf die Höhe von 3 m nicht überschreiten. Dabei darf eine Gesamtlänge aller baulichen Anlagen, die Abstandsflächen nicht einhalten auf einem Grundstück 15 m nicht überschreiten.
  • Gebäude (z.B. Gartenhäuschen, etc.) mit einem Bruttorauminhalt bis zu 75 m³. Die Gebäude dürfen nicht im Außenbereich liegen, die sonstigen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung sind (z.B. Abstandsflächen) zu beachten.
  • Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (frühere haustechnische Anlagen z.B. Heizung, Sanitär-/Elektroinstallationen oder Wärmepumpen, etc.)
  • Feuerstätten ohne Größenbeschränkung (fallen unter die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung) und Abgasanlagen (Kamine) in und an Gebäuden unabhängig von der Höhe. Freistehende Abgasanlagen nur bis 10 m Höhe.
  • Mauern einschl. Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich
  • Errichtung und Änderung von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an der Dach oder Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen (z.B. bei Aufständerung) bis zu einer Fläche bis zu 9 m². Gebäudeunabhängig bis zu einer Höhe von 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m.
  • die Änderung von Fenstern und Türen - die Errichtung und Änderung von Dachflächenfenstern - Außenwandverkleidungen (außer bei Hochhäusern), Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen

Wichtig:
Alle o.g. genehmigungsfreien Bauvorhaben gelten nicht bei eingetragenen Baudenkmälern. Bei Baudenkmälern ist für jede Änderung eine Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, dem Landratsame Ebersberg, einzuholen.