Eingabeplanung

Entwurfsverfasser (Planer)

Der entscheidende Schritt auf dem Weg zu einer guten Planung ist die Wahl eines qualifizierten Entwurfsverfassers bzw. Planers.
Der Gesetzgeber hat im Art. 61 BayBO geregelt, welche Berufsgruppen bauvorlageberechtigt sind. Empfehlungen hierzu dürfen nicht gegeben werden.

Eine Liste mit der in der Nähe Ihres Wohnortes niedergelassenen Architekten bzw. planvorlageberechtigten Ingenieure, bekommen Sie von der Bayerischen Architektenkammer, Waisenhausstr. 4, 80637 München bzw. der Bayerischen Ingenieurkammer Bau, Einsteinstr. 1, 81675 München; ebenso sind in einschlägigen Branchenbücher im Internet Architekten aus der näheren Umgebung aufgeführt.

Des Weiteren empfiehlt es sich, den Architekten mit entsprechenden Vollmachten auszustatten (1 Kreuz auf dem Antragsformular). Ihr Architekt kann dadurch eventuelle notwendige Behördengänge selbst erledigen und Sie entlasten.

Nachbarbeteiligung

Die benachbarten Eigentümer sind von einem geplanten Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen.
In der Regel geschieht dies, indem der Bauherr den Eigentümern der benachbarten Grundstücke den Bauplan zur Einsicht überläßt. Es wird empfohlen, den Bauplan persönlich zu erläutern. In einem Gespräch können zudem eventuell auftretende Mißverständnisse direkt geklärt werden.

Die Nachbarbeteiligung ist in jedem Fall durchzuführen, auch im Rahmen von Freistellungsverfahren. Im Vorbescheidsverfahren kann auf Antrag des Bauherrn von einer Nachbarbeteiligung abgesehen werden.

Sofern keine Nachbarunterschrift geleistet wurde, beteiligt das Landratsamt die Nachbarn im Rahmen einer Zustellung des Genehmigungsbescheides.
Die technische und rechtliche Prüfung des Antrages erfolgt unabhängig von der Nachbarunterschrift.