Volksbegehren "Abberufung des Landtags"

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat die Prüfung des am 24. Juni 2021 eingereichten Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens auf Abberufung des Bayerischen Landtags abgeschlossen und dem Zulassungsantrag stattgegeben. Der Gegenstand des Volksbegehrens wurde im Bayerischen Staatsanzeiger am 30. Juli 2021 bekannt gemacht.

Ein Volksbegehren auf Abberufung des Landtags hat Erfolg, wenn es von mindestens einer Million der Stimmberechtigten unterstützt wird. Ein rechtsgültiges Volksbegehren darüber ist dem Landtag zuzuleiten. Wird die Rechtsgültigkeit nicht bestritten, ist ein Volksentscheid herbeizuführen. Ansonsten entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof über das weitere Verfahren.

Das Wählerverzeichnis wird am Freitag, 24.09., Montag, 27.09. und Dienstag, 28.09.2021, während der Dienststunden für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.

Wahlbenachrichtigungen werden nicht versandt.

Die zweiwöchige Eintragungsfrist beginnt am Donnerstag, 14. Oktober 2021 und endet am Mittwoch, 27. Oktober 2021.

Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer
1. im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
2. einen Eintragungsschein besitzt und stimmberechtigt ist.

Die stimmberechtigte Person muss sich ausweisen.

Eintragungsberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach Art. 2 des Landeswahlgesetzes vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Die Eintragungszeiten von Donnerstag, 14. Oktober 2021 bis Mittwoch, 27. Oktober 2021 entnehmen Sie bitte der "Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren auf Abberufung des Landtags vom 14.10.2021 bis 27.10.2021" (siehe unten). 

Wer sich während dieser Zeiten außerhalb Forstinnings aufhält, kann einen Eintragungsschein beantragen und sich damit in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.

Wer während der gesamten Eintragungsfrist wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, den Eintragungsraum persönlich aufzusuchen, kann ebenfalls einen Eintragungsschein beantragen und damit eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss an Eides statt versichert werden.

Wichtiger Hinweis: Bei anderen als den genannten Gründen (z.B. bei urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit) kann eine Hilfsperson mit der Eintragung nicht beauftragt werden.

Wichtig: Briefwahl mit einem Eintragungsschein ist beim Volksbegehren nicht möglich!

Der Eintragungsschein kann mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde Forstinning im Rathaus, Mühldorfer Str. 4, 85661 Forstinning, Zi.Nr. 02 und 03, per Fax (08121/9309-30) oder per E-Mail, jedoch nicht telefonisch beantragt werden.

Achten Sie jedoch darauf, den Antrag so frühzeitig zu stellen, damit der Eintragungsschein rechtzeitig zugestellt werden kann und eine fristgemäße Eintragung gewährleistet ist.

Wichtig: Briefwahl mit einem Eintragungsschein ist beim Volksbegehren nicht möglich!