Schöffenwahl 2023

Die Wahl der Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 läuft in einem zweistufigen Verfahren.

  • Im Frühjahr 2023 erstellt die Gemeinde eine Vorschlagsliste aus der Zahl der wählbaren Bürgerinnen und Bürger (Bewerbungsfrist bei der Gemeinde ist der 11. April 2023).
  • Die endgültige Auswahl trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht. Wer nicht auf der Vorschlagsliste der Gemeinde steht, kann auch nicht zum Schöffen gewählt werden.

Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt (aktuelle Amtsperiode: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023). Nach Aufstellung und Einreichung der Vorschlagsliste beim Amtsgericht des jeweiligen Bezirks wählt der Schöffenwahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit für die nächsten fünf Jahre die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen. Diese Zahl bestimmt der Präsident des Landgerichts so, dass jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Schöffen stehen gleichberechtigt neben dem Berufsrichter und entscheiden gemeinsam darüber, ob der Beschuldigte einer Straftat schuldig ist und welche Strafe er erhält. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein und leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer lebensnahen und allgemeinverständlichen Rechtsprechung.

Voraussetzungen

Zu jeder Schöffenwahl wird von den zuständigen Ministerien eine neue Schöffenbekanntmachung erstellt. Diese liegt für die Amtsperiode 2024 bis 2028 voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2023 vor.

Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist eine Entscheidung der Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Melden können sich

  • deutsche Bürgerinnen und Bürger,
  • die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben
  • und nicht älter als 69 Jahre sind,
  • bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde.

Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet oder in Vermögensverfall geraten sind. Ausgeschlossen sind außerdem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.